Respekt
gegenüber der Umwelt
Wir erwarten, dass sich die Zulieferer, mit denen wir bei der Herstellung unserer
Produkte zusammenarbeiten, diese Bestimmungen ebenso befolgen wie wir selbst.
Als Minimum fordern wir, dass alle Egmont Firmen und alle unsere Lieferanten
den nachfolgenden Standards entsprechen; im Falle von Zuwiderhandlung(en) müssen
solche Abweichung(en) vom Human Resource Management der Egmont Gruppe genehmigt
werden, jedoch nur für den Fall, dass (eine) solche Abweichung(en) eindeutig
zum Wohle des betreffenden Mitarbeiters sind oder Korrektur-Maßnahmen eingeleitet
wurden, um dem Egmont Code of Conduct zu entsprechen.
Allgemeiner Teil
Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer befolgen alle
anwendbaren Gesetze und Verordnungen einschließlich der die Herstellung,
Preisgestaltung, Verkauf und Vertrieb der Egmont Produkte betreffenden.
Alle Verweise auf „anwendbare Gesetze und Verordnungen“ in diesem
Code of Conduct beinhalten lokale und nationale Gesetze, Richtlinien, Regeln
und Verordnungen sowie anwendbare Verträge.
Egmont wird Audits (Prüfungen) durchführen lassen, um sicherzustellen,
dass dieser Code of Conduct in allen Unternehmen der Egmont Gruppe befolgt
wird. Dabei liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Unternehmens, das
gewünschte Verhalten auch bei Geschäftspartnern und Zulieferern zu
gewährleisten.
Im Zusammenhang mit den diesen Kodex betreffenden Audits gestatten die Zulieferer
bzw. ihre Repräsentanten Egmont uneingeschränkten Zutritt zu ihren
Geschäftsgebäuden und Zugriff auf alle relevanten Aufzeichnungen; ob
mit oder ohne vorheriger Ankündigung.
Kinderarbeit.
Egmont ist der Überzeugung, dass die Grundrechte von Kindern geschützt
werden müssen. Egmont und seine Zulieferer nutzen keine Kinderarbeit.
Alle Mitarbeiter müssen entweder das Mindestalter entsprechend nationaler
Gesetze oder Egmonts Minimum von 15 Jahren* erreicht haben; je nachdem, welche
Zahl die größere ist. Junge Mitarbeiter innerhalb der Unternehmen
der Egmont Gruppe und ihrer Zulieferer, die nicht in die Definition von Kindern
fallen (<15 Jahre), verhalten sich entsprechend der für diese Personen
geltenden Gesetze und Richtlinien.
*Vgl. bitte EU-Ratsrichtlinie
94/33/EC vom 22. Juni 1994, Abschnitt 1, Artikel 1 & 4.
Freiwilligkeit der Arbeit.
Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer nutzen weder Zwangsarbeit
noch andere Formen unfreiwilliger Arbeit.
Zwang und Belästigung.
Die Unternehmen der Egmont
Gruppe und ihre Zulieferer behandeln ihre Mitarbeiter mit Würde und Respekt. Sie werden weder körperliche Züchtigung,
Androhung von Gewalt oder andere Formen physischer, sexueller, psychologischer
oder verbaler Gewalt anwenden.
Nicht-Diskriminierung.
Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer diskriminieren nicht
durch ihre Einstellungspraxis und Mitarbeiterführung auf der Basis von
Nationalität und Herkunft, Religion, Alter, sozialem oder ethnischem Hintergrund,
sexueller Orientierung, Geschlecht, politischer Gesinnung oder Behinderung.
Dies bezieht sich u. a. auf Gehaltzahlungen, Zusatzleistungen, Beförderungen,
disziplinarische Maßnahmen und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Recht auf gemeinschaftliches Handeln.
Die Unternehmen
der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer respektieren das Recht der Arbeitnehmer,
sich zu verbinden/ zu organisieren und in friedlicher Art und Weise, im Rahmen
geltenden Rechts, kollektiv zu verhandeln.
Gesundheit und Sicherheit.
Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer bieten ihren Arbeitnehmern
einen sicheren und gesundheitlich unbedenklichen Arbeitsplatz, der in Einklang
steht mit allen anwendbaren Gesetzen und Richtlinien, um Unfälle und Gesundheitsgefahren
zu vermeiden. Als Minimum werden angemessener Zugang zu Trinkwasser und sanitären
Einrichtungen, Feuersicherheit sowie hinreichende Beleuchtung und Belüftung
garantiert.
Löhne und Gehälter.
Die Unternehmen der Egmont
Gruppe und ihre Zulieferer sind sich darüber
einig, dass Löhne einen essentiellen Beitrag zur Befriedigung von Grundbedürfnissen
der Arbeitnehmer darstellen. Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer
befolgen mindestens alle anwendbaren Lohn- und Arbeitszeitgesetze und Arbeitsrichtlinien.
Dies schließt Gesetze und Richtlinien zu Mindestlöhnen, Überstunden,
Maximalarbeitszeit, Akkordlohnsätzen und andere Bestandteile der Vergütung
mit ein. Egmont und seine Zulieferer bieten gesetzlich vorgeschriebene Zusatzleistungen
an.
Sofern anwendbar:
Bereitgestellte Wohnräume.
Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer, die Unterkunft als
Teil des Arbeitnehmer-Vergütungspaketes anbieten, befolgen alle anwendbaren
Gesetze und Richtlinien hinsichtlich der Sicherheit und gesundheitlichen Unbedenklichkeit
der Einrichtungen. Die schließt Feuersicherheit, sanitäre Anlagen,
Risikovorbeugung und elektrische, mechanische und strukturelle Sicherheit mit
ein; ist aber nicht hierauf beschränkt. Die als Teil des Vergütungspaketes
bereitgestellten Unterkünfte sind niemals verpflichtend; sie stellen eine
reine Zusatzleistung gegenüber den Arbeitnehmern dar. Ein angemessenes
Maß an Sauberkeit und Privatsphäre sowie Zugang zu Trinkwasser müssen
sichergestellt sein.
Überstunden-Vergütung.
Zusätzlich zum Lohn für vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erhalten
die Arbeitnehmer für ihre Überstunden eine Vergütung, die den
nationalen Gesetzen des Produktionslandes entspricht. Sofern es dort keine
gesetzlichen Regelungen gibt, soll die Überstunden-Vergütung mindestens
auf dem Niveau dortiger regulärer Arbeitszeit liegen.
Arbeitszeiten.
Abgesehen von außergewöhnlichen betrieblichen Umständen* verlangen
die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer von ihren Arbeitnehmern
nicht mehr als (a) 48 Stunden pro Woche und 12 Überstunden oder (b) den
nationalen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich regulärer Arbeitszeit
und Überstunden entsprechend, oder – sofern lokale Gesetze keine
Maximalarbeitszeiten vorgeben – die normale Wochenarbeitszeit im entsprechenden
Land zuzüglich 12 Überstunden zu arbeiten; je nachdem welcher Fall
zu einer geringeren Gesamtarbeitszeit führt. Zusätzlich haben die
Arbeitnehmer in jeder 7-tägigen Arbeitsperiode Anspruch auf mindestens
einen freien Tag außer bei außergewöhnlichen betrieblichen
Umständen.
* Außergewöhnliche betriebliche Umstände sind definiert
als Produktionszeit, die nicht Teil des regulären Produktionszyklus
bzw. Geschäftsverlaufs sind. Das heißt, dass solche außergewöhnlichen
betrieblichen Umstände sich immer auf einen kurzen Zeitraum beschränken.
Umweltschutz.
Die Unternehmen der Egmont Gruppe
und ihre Zulieferer befolgen alle anwendbaren Umweltgesetze, Regularien und
Richtlinien.
Subunternehmer.
Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer beschäftigen
keine Subunternehmer zur Herstellung ihrer Produkte, die diesen Code of Conduct
nicht befolgen.
Veröffentlichung.
Die Unternehmen der Egmont Gruppe und ihre Zulieferer stellen auf geeignete Art
und Weise sicher, dass die Bestimmungen dieses Code of Conduct allen Arbeitnehmern
bekannt gemacht werden. Dies schließt eine Bereitstellung einer für
alle sichtbaren Übersetzung dieses Dokuments mit ein.