Egmont Code of Conduct

Innerhalb der Egmont-Gruppe verpflichten wir uns zu:

  • zu einem hervorragenden Leistungsstandard in allen Bereichen des weltweiten Geschäfts;
  • zu ethischem und verantwortungsbewusstem Verhalten im unternehmerischen Handeln;
  • alle Menschenrechte zu unterstützen, zu schützen und zu respektieren;
  • zu Respekt gegenüber der Umwelt.

 

Wir erwarten, dass unsere Zulieferer, diese Bestimmungen ebenso befolgen wie wir selbst. Wir fordern, dass alle Egmont Firmen und alle unsere Lieferanten den nachfolgenden Standards entsprechen. Im Falle von Zuwiderhandlungen müssen Abweichungen vom Human Resource Management (HRM) der Egmont Gruppe genehmigt werden, jedoch nur für den Fall, dass solche Abweichungen eindeutig zum Wohle des betreffenden Mitarbeiters sind oder Korrekturmaßnahmen eingeleitet wurden, um dem »Code of Conduct« von Egmont zu entsprechen.

Allgemeiner Teil

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer befolgen bei der Herstellung, Preisgestaltung, Verkauf und Vertrieb der Egmon-Produkte alle »anwendbaren Gesetze und Verordnungen«.

Alle Verweise auf »anwendbare Gesetze und Verordnungen« in diesem »Code of Conduct« beinhalten lokale und nationale Gesetze, Richtlinien, Regeln und Verordnungen sowie anwendbare Verträge.

Egmont führt Audits (Prüfungen) durch, die sicherstellen, dass der »Code of Conduct« in allen Unternehmen der Egmont-Gruppe befolgt wird. Dabei liegt es in der Verantwortung der einzelnen Unternehmen, das gewünschte Verhalten auch bei Geschäftspartnern und Zulieferern zu gewährleisten.

Für diese, den Kodex betreffenden Audits gestatten die Zulieferer bzw. ihre Repräsentanten Egmont uneingeschränkten Zutritt zu ihren Geschäftsgebäuden sowie Zugriff auf alle relevanten Aufzeichnungen – ob mit oder ohne vorheriger Ankündigung.

Kinderarbeit

Egmont ist überzeugt, dass die Grundrechte von Kindern zu schützen sind. Daher nutzen wir und unsere Zulieferer keine Kinderarbeit. Alle Mitarbeiter müssen entweder das Mindestalter entsprechend nationaler Gesetze oder Egmonts Minimum von 15 Jahren* erreicht haben: je nachdem, welche Zahl die größere ist. Junge Mitarbeiter innerhalb der Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihrer Zulieferer, die nicht in die Definition von Kindern fallen (<15 Jahre), verhalten sich entsprechend der für diese Personen geltenden Gesetze und Richtlinien.

*Vgl. bitte EU-Ratsrichtlinie 94/33/EC vom 22. Juni 1994, Abschnitt 1, Artikel 1 & 4.

Freiwilligkeit der Arbeit

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer nutzen weder Zwangsarbeit noch andere Formen unfreiwilliger Arbeit.

Zwang und Belästigung

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer behandeln ihre Mitarbeiter mit Würde und Respekt. Körperliche Züchtigung, Androhung von Gewalt oder andere Formen physischer, sexueller, psychischer oder verbaler Gewalt verbieten sich.

Nichtdiskriminierung

Sowohl bei der Einstellungspraxis als auch bei der Mitarbeiterführung diskriminieren Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer nicht auf Basis von Nationalität und Herkunft, Religion, Alter, sozialem oder ethnischem Hintergrund, sexueller Orientierung, Geschlecht, politischer Gesinnung oder Behinderung. Dies bezieht sich u. a. auf Gehaltzahlungen, Zusatzleistungen, Beförderungen, disziplinarische Maßnahmen und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Recht auf gemeinschaftliches Handeln

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer respektieren das Recht der Arbeitnehmer, sich zu organisieren und in friedlicher Art und Weise – im Rahmen geltenden Rechts – kollektiv zu verhandeln.

Gesundheit und Sicherheit

Um Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, bieten die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer allen Arbeitnehmern einen sicheren und gesundheitlich unbedenklichen Arbeitsplatz, der mit den anwendbaren Gesetzen und Richtlinien im Einklang steht. Mindestens garantiert sind ein angemessener Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, Feuersicherheit sowie hinreichende Beleuchtung und Belüftung.

Löhne und Gehälter 

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer sind sich einig, dass Löhne einen essenziellen Beitrag zur Befriedigung von Grundbedürfnissen der Arbeitnehmer darstellen. Daher werden alle anwendbaren Lohn- und Arbeitszeitgesetze sowie Arbeitsrichtlinien befolgt. Dies umfasst auch Gesetze und Richtlinien zu Mindestlöhnen, Überstunden, Maximalarbeitszeit, Akkordlohnsätzen und andere Bestandteile der Vergütung. Egmont und seine Zulieferer bieten gesetzlich vorgeschriebene Zusatzleistungen an.

Bereitgestellte Wohnräume

Wenn Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer Unterkünfte als Teil des Arbeitnehmer-Vergütungspaketes anbieten, werden alle anwendbaren Gesetze und Richtlinien hinsichtlich der Sicherheit und gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Einrichtungen befolgt. Das umfasst Feuersicherheit, sanitäre Anlagen, Risikovorbeugung und elektrische, mechanische und strukturelle Sicherheit; ist aber nicht hierauf beschränkt. Die als Teil des Vergütungspaketes bereitgestellten Unterkünfte sind niemals verpflichtend; sie stellen eine reine Zusatzleistung gegenüber den Arbeitnehmern dar. Angemessene Sauberkeit, ausreichend Privatsphäre sowie der Zugang zu Trinkwasser werden garantiert.

Überstundenvergütung

Arbeitnehmer erhalten für Überstunden zusätzlich zum Lohn für vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eine Vergütung, die den nationalen Gesetzen des Produktionslandes entspricht. Gibt es dort keine gesetzlichen Regelungen, soll die Überstundenvergütung mindestens auf Niveau der dortigen regulären Arbeitszeit liegen.

Arbeitszeiten

Abgesehen von außergewöhnlichen betrieblichen Umständen* verlangen die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer von Arbeitnehmern nicht mehr als (a) 48 Stunden pro Woche und 12 Überstunden zu arbeiten oder (b) den nationalen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich regulärer Arbeitszeit und Überstunden entsprechend – sofern lokale Gesetze keine Maximalarbeitszeiten vorgeben – die normale Wochenarbeitszeit im entsprechenden Land zuzüglich 12 Überstunden zu arbeiten: je nachdem welcher Fall zur geringeren Gesamtarbeitszeit führt. Zusätzlich haben Arbeitnehmer in jeder 7-tägigen Arbeitsperiode Anspruch auf mindestens einen freien Tag – außer bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen*.

* Außergewöhnliche betriebliche Umstände sind definiert als Produktionszeit, die nicht Teil des regulären Produktionszyklus bzw. Geschäftsverlaufs sind. Das heißt, dass solche außergewöhnlichen betrieblichen Umstände sich immer auf einen kurzen Zeitraum beschränken.

Umweltschutz

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer befolgen alle anwendbaren Umweltgesetze, Regularien und Richtlinien.

Antikorruptionsverpflichtung

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer verpflichten sich, ihre Geschäftstätigkeit ohne Anwendung korrupter Praktiken zu betreiben, vgl. Unternehmensrichtlinie von Egmont: https://www.egmont.com/corporate-social-responsibility

Subunternehmer

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer beschäftigen keine Subunternehmer zur Herstellung ihrer Produkte, die den »Code of Conduct« nicht einhalten.

Veröffentlichung

Die Unternehmen der Egmont-Gruppe und ihre Zulieferer stellen auf geeignete Art und Weise sicher, dass allen Arbeitnehmern die Regeln des »Code of Conduct« bekannt sind. Dies schließt die Bereitstellung einer für alle sichtbaren Übersetzung mit ein.